3. November 2017

Satzung

§1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ehemalige der NO e.V.“. Er kann sich des nicht zu seinem Namen gehörenden Hinweises bedienen: „Früher Vereinigung ehemaliger Braunschweiger Real – Gymnasiasten“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Braunschweig.

§2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, indem er die Ausbildungsziele der Neuen Oberschule fördert und die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Dadurch soll gleichzeitig der Zusammenhang früherer Schüler der Neuen Oberschule (früher : Reform – Realgymnasium) in Braunschweig untereinander und mit der Schule erhalten bleiben. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann
a) von früheren Schülerinnen und Schülern der Neuen Oberschule,
b) von ehemaligen Lehrkräften der Neuen Oberschule,
c) von derzeitigen Lehrkräften der Neuen Oberschule – ohne passives Wahlrecht –
durch schriftliche Beitrittserklärung erworben werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zulässig ist. Sie endet ferner durch Ausschluss aus wichtigem Grunde (z.B. Rückstand des Beitrages von mehr als drei Jahren). Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Ehrenmitgliedschaft kann der Vorstand Personen antragen,
a) die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben; dies gilt im Ausnahmefall auch für Nichtmitglieder;
oder
b) die ohne Unterbrechung mindestens 50 Jahre lang Vereinsmitglied sind.

Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, jedoch keine Pflichten.

§4 – Mitgliedsbeiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag kann im Falle der nachgewiesenen Bedürftigkeit ermäßigt oder erlassen werden. Mitglieder zahlen während der Ausbildungszeit einen reduzierten Beitrag; das Ende der Ausbildungszeit ist unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§5 – Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • und dem Kassenführer

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein allein. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern können je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. Für das Innenverhältnis gilt, dass der Schriftführer und der Kassenführer von ihrer Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen weitere Mitglieder hinzuziehen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere den Vorstand beratende Beisitzer durch einfache Wahl bestimmen, diese üben keine Vertretungsbefugnis aus.

§8 – Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet jährlich einmal – möglichst im ersten Vierteljahr – statt.

Sie nimmt die Wahl und die Entlassung des Vorstandes vor, sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch bedürfen Satzungsänderungen einer 2/3 Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder, sowie die beratenden Beisitzer werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.

Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch einfaches Rundschreiben. Der Schriftführer führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, das von ihm und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet ist.

§9 – Verteilung der Mittel und Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Schulzeitung der Neuen Oberschule „die neue Schule“ wird jedem Mitglied zugesandt; die Bezugsgebühr der Schulzeitung ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

§10 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Die Frist für die Einberufung einer derartigen Mitgliederversammlung beträgt mindestens einen Monat. Mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder kann ein Auflösungsbeschluss in dieser Versammlung gefasst werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Abwicklung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Braunschweig mit der Maßgabe, dass das Vermögen nur für die in §2 bestimmten Ziele der Neuen Oberschule zu verwenden ist.

§11 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Braunschweig.

§12 – Inkrafttreten

Diese Satzung vom 27. April 1976 (außerordentliche Mitgliederversammlung) wurde in den Mitgliederversammlungen vom 21. März 1986, 4. März 1988, 12. März 1993, 19. März 1999, 17. März 2000, 8. März 2002, 24. März 2006 und 15. Februar 2008 neu gefasst und ist am letztgenannten Tage in Kraft getreten.